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Samplen kostet Geld

Spätestens seit Mitte der achtziger Jahre gehört Samplen zum Musikalltag. Wer aber nun meint, sich für seine Hitproduktion einfach so in der Musikgeschichte bedienen zu können, liegt falsch. Bevor man Musik verwenden kann, muss man die Rechte klären und gegebenenfalls Lizenzgebühren zahlen, sonst verletzt man das Urheberrecht. Beides kann viel Geld kosten.

Kein Sample ohne Erlaubnis

Man könnte meinen, Samplen sei keine große Sache – es machen ja alle. Und jeder Künstler bezieht sich schließlich immer auf die, die vor ihm da waren. Viele Kulturwisschenschaftler gehen sogar davon aus, dass künstlerische Leistungen nie vollkommen originell sind, und dass jeder Künstler mehr oder weniger von den Vorhergehenden „klaut“.

Diese Debatten haben allerdings kaum Auswirkungen auf die Praxis, denn mehr denn je wird heutzutage jede kleine Urheberrechtsverletzung geahndet. Hier lautet die Regel: Ohne Erlaubnis des Originalautors ist es den meisten Fällen verboten, etwas aus einem fremden Musikwerk zu übernehmen. Zulässig ist es nur dann, wenn die übernommenen Teile so klein sind, dass sie keine „persönlich geistigen Schöpfungen“ darstellen.

Schöpfungshöhe – was heißt das?

Was aber heißt das? Das heißt, dass der genutzte Ausschnitt für sich genommen eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, dass er „individuell“ in dem Sinne sein muss, dass sich hieraus die Individualität des Komponisten erkennen lässt. Das ist erstmal wenig konkret. Also genauer: Bei Musik hat die Frage, ob ein kleiner Teil bereits die Schöpfungshöhe erreicht, meist (unter anderem) etwas mit der Länge des Ausschnitts zu tun.

Genaue Grenzwerte gibt es dabei nicht; die weit verbreitete Annahme, dass man drei Sekunden samplen kann, ohne nachzufragen, ist genau das – nur eine Annahme. Denn bei der Frage nach der Schöpfungshöhe spielen noch andere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel, ob der übernommene Teil – wenn auch sehr kurz – besonders charakteristisch für das Musikstück oder den Künstler war. Dies trifft regelmäßig auf das musikalische Thema und das musikalische Motiv zu.

Eine einfache, allgemeingültige und praktikable Erklärung, was schutzfähiger Teil eines Musikstückes ist und was nicht, gibt es leider nicht. Auch Urheberrechtsspezialisten tun sich mit der Beurteilung zumeist äußerst schwer. Möglich ist nur, einige Grundregeln darzustellen: Einzelne Töne sind nicht schutzfähig. Gleiches gilt für Tonfolgen, die nur aus wenigen Tönen bestehen (etwa einen kürzeren Drumloop) und einzelne Akkorde.

Individualität? Gar nicht so schwer!

Alles was darüber hinausgeht, ist im Zweifel geschützt, denn die Anforderungen an die Individualität von Musikstücken und Teilen davon sind sehr gering. Man spricht vom „Schutz der kleinen Münze“. Sich auf das eigene Gefühl zu verlassen, kann bei der Beurteilung – vor allem bei mit Musik vertrauten Personen – nicht schaden. Sagt es einem, dass der übernommene Ausschnitt mehr oder weniger eindeutig dem anderen Musiker oder Komponisten zugeordnet werden kann, sollte man davon ausgehen, dass man für sein Sample eine Lizenz braucht.

Noch etwas: zum Teil wird vertreten, dass auch die kleinsten Teile von Musikaufnahmen nicht gesamplet werden dürfen, da dies in die Rechte der Musiker und Tonträgerhersteller eingreifen würde. Denn sie haben Rechte an der Einspielung und der Aufnahme, die sich von den Rechten der Urheber unterscheiden – die so genannten Leistungsschutzrechte. Die Gerichte folgen dieser Meinung allerdings nicht.

Vielmehr gilt der Grundsatz, dass die Leistungsschutzrechte nicht weiter reichen als die Urheberrechte. Übernimmt man also Ausschnitte von Musikstücken, die urheberrechtlich nicht geschützt sind, verletzt man nach der überwiegenden Ansicht auch nicht die Leistungsschutzrechte.

Urheberrecht und Leistungsschutzrecht

Wenn ein gesamplelter Ausschnitt geschützt ist, es also darum geht, Lizenzen zu erwerben, kommt man um die Unterscheidung von Urheber- und Leistungsschutzrechten nicht herum. Die verschiedenen Rechte, die an einem Musikstück bestehen, können unterschiedlichen Personen zustehen. Die Komponisten und Textdichter haben die Urheberrechte an Komposition und Text. Die Interpreten haben Rechte an ihren Darbietungen, und die Tonträgerhersteller an der Aufnahme. Alle Rechte müssen erworben werden, damit das Sample verwendet werden darf. Dieser Prozess nennt sich „Sample Clearing“.

Wenn ich also zum Beispiel einen Teil von „Yellow Submarine“ von den Beatles samplen will, muss ich mich zunächst an denjenigen wenden, der die Autorenrechte von Lennon/McCartney hält, weil die beiden den Titel geschrieben haben. Diese Rechte hat meistens ein Musikverlag.

Damit aber darf ich immer noch nicht die eigentliche Einspielung der Beatles verwenden. Die ist nämlich einerseits durch das Leistungsschutzrecht der Interpreten geschützt, in dem Fall der Beatles – also John Lennon, Paul McCartney, Ringo Starr und George Harrison. Dieses Recht liegt in der Regel, also wenn die Songs veröffentlicht sind, bei der Plattenfirma.

Daneben hat der Tonträgerhersteller, also in der Regel die Plattenfirma selbst, die Rechte an der Aufnahme. In der Praxis hängen Musikverlag und Plattenfirma meist zusammen, so dass man alle Rechte an einem Ort erwerben kann. Es kann aber durchaus vorkommen, dass man verschiedene Ansprechpartner hat.

Fallstricke beachten

Eine Lizenz zum Samplen zu erhalten, kostet Geld. Je nachdem, wie berühmt der zu sampelnde Künstler ist, wie prominent das Sample in dem Stück verwendet wird und wie hoch die eigene Auflage sein soll, kann es teuer werden. Wenn man sich mit dem Rechteinhaber geeinigt hat, sollte man sich das schriftlich geben lassen und darauf achten, dass im Vertrag auch die Erlaubnis für weitere Nutzungsarten enthalten ist.

Es ist schon vorgekommen, dass Musiker ein Sample für ihren Song lizenziert, aber dann die Filmrechte vergessen haben. Wenn sie den Song dann für einen Film weiter verkaufen, können sie großen Ärger mit den Rechteinhabern des Samples bekommen.

Nun könnte sich eine Band denken: „Das ist uns alles zu kompliziert, das bekommt das eh keiner mit“ – und einfach fröhlich weiter an ihrer Musik stricken. Andere Bands gehen aus Prinzip so vor, wie zum Beispiel die amerikanische Band „Negativeland“. Für sie ist es ein politisches Statement, sich für „Fair Use“ einzusetzen, ein im amerikanischen Rechtsraum benutzter Begriff, unter den zum Beispiel Zitatrecht fällt. Andere kümmern sich aus Unwissenheit nicht um Sample-Lizenzen.

Das kann schief gehen: Es gibt einige – extreme – Fälle, in denen Bands von dem Geld, das sie mit einem Hit verdient hätten, nichts gesehen haben, weil die Einnahmen komplett an die Rechteinhaber der Samples gingen. Aber auch in weniger extremen Fällen kann es zu empfindlichen finanziellen Einbußen kommen, da man im Nachhinein in einer schlechten Position ist, um einen guten Preis auszuhandeln.

Ohne Lizenzen, alternative Lizenzen

Was ist mit Musik, die rechtefrei ist, weil ihr Schöpfer vor mehr als 70 Jahren gestorben ist? Solche – meist klassische – Musik kann man natürlich samplen, ohne die Urheber zu fragen. Allerdings muss man das Stück selber nachspielen, solange die Leistungsschutzrechte der Interpreten und der Tonträgerhersteller gelten. Diese Fristen beginnen in der Regel zu laufen, wenn der Tonträger erscheint, auf dem sich die Einspielung zum ersten Mal befindet. Von diesem Zeitpunkt an bestehen die Leistungsschutzrechte 50 Jahre lang. Erst danach werden die Aufnahmen gemeinfrei und können ohne weiteres benutzt werden.

In den letzten Jahren gibt es aber auch vermehrt Künstler, die nach Alternativen suchen und ihre Arbeiten unter alternative Lizenzen stellen. Eine davon ist die Sampling-Lizenz von Creative Commons, die in Zusammenarbeit mit dem brasilianischen Musiker und Minister für Kultur Gilberto Gil ausgearbeitet wurde. Sie erlaubt es, Teile aus dem Stück zu bearbeiten und in eigenen Arbeiten weiter zu verwenden. Die Lizenz kann neben Musik auch für andere künstlerische Genres wie Film, Bild oder Text eingesetzt werden.

Das derzeit bekannteste Beispiel für Musik,die unter dieser Lizenz steht, ist eine Zusammenstellung des US-Magazins „Wired“. Von den Beastie Boys bis zu Paul Westerberg haben Musiker dafür 16 Songs veröffentlicht, die man samplen darf, ohne noch einmal um Erlaubnis zu fragen oder dafür bezahlen zu müssen.

Text von iRights unter CC veröffentlicht